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Vererben in Partnerschaften und Familienmodellen

Wen möchtest Du mit Deinem Nachlass berücksichtigen? Die gesetzliche Erbfolge richtet sich nach Verwandtschaft, Ehe und eingetragener Lebenspartnerschaft. Ob sie zu Deinen persönlichen Beziehungen und Wünschen passt, solltest Du frühzeitig prüfen.

Alleinstehend – wen möchtest Du bedenken?

Ohne Testament gilt die gesetzliche Erbfolge. Hast Du keine Kinder, können beispielsweise Deine Eltern, Geschwister oder entferntere Verwandte erben. Darunter können Menschen sein, zu denen Du keinen Kontakt hast. Beispiele findest Du beim Netzwerk Deutscher Erbrechtsexperten: Wer erbt ohne Kinder? .

Gibt es weder gesetzliche Erben noch eine anderweitige testamentarische oder erbvertragliche Regelung, erbt der Staat. Das ist grundsätzlich das Bundesland, in dem Du zuletzt Deinen Wohnsitz hattest (§ 1936 BGB).

Du kannst diese Erbfolge bestehen lassen oder mit einem Testament andere Personen oder eine gemeinnützige Organisation bedenken. Pflichtteilsrechte, etwa Deiner Eltern, können Deine Gestaltung begrenzen. Hinweise bietet der SWR zum Vererben als Alleinstehender .

Verheiratet – soll Dein Partner allein erben?

Dein Ehepartner hat ein gesetzliches Erbrecht . Entsprechende Regelungen gelten für eine eingetragene Lebenspartnerschaft . Das bedeutet jedoch nicht, dass Dein Partner automatisch alles erbt.

Deine Kinder oder bestimmte andere Verwandte können neben ihm erben. Dann entsteht eine Erbengemeinschaft. Wie groß der Anteil Deines Partners ist, hängt auch vom Güterstand ab. Möchtest Du ihn als Alleinerben einsetzen, brauchst Du eine entsprechende letztwillige Regelung.

Umgekehrt kannst Du Deinen Ehepartner durch Testament enterben. Grundsätzlich bleibt ihm dann ein Pflichtteilsanspruch. Bei Zugewinngemeinschaft kann außerdem ein Anspruch auf Zugewinnausgleich bestehen. Einzelheiten erklärt Finanztip zum Ehegattenerbrecht .

Berliner Testament – Absicherung und spätere Änderbarkeit

Beim Berliner Testament setzen sich Ehepartner in der Regel gegenseitig zu Alleinerben ein. Nach dem Tod des längerlebenden Partners sollen meist die gemeinsamen Kinder erben. Diese Gestaltung gehört zum gemeinschaftlichen Testament .

Für Deine Planung sind zwei Fragen wichtig: Kann Dein Partner mögliche Pflichtteilsansprüche bezahlen? Und welche Regelungen soll er später noch ändern dürfen?

Die Kinder sind beim ersten Erbfall regelmäßig enterbt und können ihren Pflichtteil verlangen. Dieser Geldanspruch kann Deinen Partner finanziell belasten, wenn der Nachlass überwiegend aus einer selbst genutzten Immobilie besteht.

Eine Pflichtteilsstrafklausel kann das Einfordern weniger attraktiv machen. Sie nimmt den Kindern aber nicht ihren Anspruch. Die Wirkung erläutert Anwalt.de zur Pflichtteilsstrafklausel .

Viele gemeinschaftliche Testamente enthalten Bestimmungen, die voneinander abhängen: sogenannte wechselbezügliche Verfügungen. Überlebst Du Deinen Partner, bist Du daran regelmäßig gebunden. Ohne eine vorgesehene Änderungsmöglichkeit kannst Du beispielsweise die Aufteilung unter den Kindern nicht mehr frei ändern.

Das kann bedeutsam werden:

Besprich deshalb bei der Errichtung, wie verbindlich die Regelungen sein sollen und welcher Spielraum später bleiben soll. Weitere Erläuterungen bietet Fachanwalt.de zum gegenseitigen Testament .

Infokarte zum Berliner Testament – kurz & klar!

Ohne Trauschein – Erbrecht und Weiterwohnen regeln

Dein unverheirateter Partner hat allein aufgrund Eurer Partnerschaft weder ein gesetzliches Erbrecht noch einen Pflichtteilsanspruch. Möchtest Du ihn bedenken, musst Du dies im Testament oder Erbvertrag regeln.

Gehört die gemeinsam bewohnte Immobilie Dir allein, sichert das Zusammenleben Deinem Partner noch kein dauerhaftes Weiterwohnen nach Deinem Tod. Hat er kein eigenes Recht, etwa aus einem Mietvertrag oder einem Wohnrecht, können Deine Erben die Räumung verlangen.

Kläre deshalb, ob Dein Partner die Immobilie erben oder ein Wohnrecht erhalten soll und wie die laufenden Kosten getragen werden sollen. Weitere Hinweise bietet der Erbrecht-Ratgeber zum Testament für unverheiratete Partner.

Patchworkfamilie – welche Kinder sollen von Dir erben?

Deine eigenen Kinder sind gesetzlich erbberechtigt. Stiefkinder erben ohne Adoption nicht von Dir – auch dann nicht, wenn Du sie mit großgezogen hast. Möchtest Du alle Kinder berücksichtigen, brauchst Du eine entsprechende testamentarische oder erbvertragliche Regelung.

Ein Beispiel: Anna und Werner sind seit mehr als einem Vierteljahrhundert verheiratet. Anna hat eine Tochter aus erster Ehe, Werner einen Sohn aus erster Ehe. Gemeinsam haben beide noch eine Tochter. Anna und ihre Tochter aus erster Ehe waren nach der Heirat in Werners Haus gezogen. Die Stiefkinder wurden nicht adoptiert.

Stirbt Werner ohne Testament, erben Anna, sein Sohn aus erster Ehe und die gemeinsame Tochter. Sie bilden eine Erbengemeinschaft, zu deren Nachlass auch das Haus gehört. Annas Tochter aus erster Ehe erbt von Werner nichts.

Stirbt später Anna ohne Testament und ohne erneut verheiratet zu sein, erben ihre beiden Töchter. Sie erhalten auch das Vermögen, das Anna zuvor von Werner geerbt hat. Werners Sohn aus erster Ehe erbt von Anna nichts.

Die gemeinsame Tochter erbt in diesem Beispiel von beiden Eltern. Die Kinder aus den früheren Beziehungen erben jeweils nur vom eigenen Elternteil. Auch die Reihenfolge der Todesfälle beeinflusst, wie das Vermögen schließlich verteilt wird.

Prüfe deshalb sowohl die Versorgung Deines Partners als auch die spätere Verteilung unter den Kindern. Je nach Ziel kommen etwa Vermächtnisse, Vor- und Nacherbschaft, Pflichtteilsvereinbarungen oder Testamentsvollstreckung in Betracht. Lass diese Gestaltung fachlich prüfen.

Nach einer Scheidung – alte Regelungen überprüfen

Mit der rechtskräftigen Scheidung verliert Dein früherer Ehepartner sein gesetzliches Erbrecht und sein Pflichtteilsrecht. Frühere testamentarische oder erbvertragliche Regelungen zu seinen Gunsten werden grundsätzlich unwirksam. Es gibt jedoch Ausnahmen. Verlasse Dich deshalb nicht allein auf die Scheidung, sondern überprüfe Deine bisherigen Verfügungen.

Über gemeinsame Kinder kann Dein früherer Partner später dennoch an Deinem Vermögen beteiligt werden: Erbt Dein Kind zunächst von Dir und stirbt später ohne eigenes Testament, gilt für dessen Nachlass die gesetzliche Erbfolge. Hinterlässt es keine eigenen Kinder oder weiteren Abkömmlinge, kann Dein früherer Partner als Elternteil erben.

Möchtest Du diese mittelbare Beteiligung verhindern oder begrenzen, kommt ein sogenanntes Geschiedenentestament in Betracht. Gestaltungsmöglichkeiten erklärt Rose & Partner zum Geschiedenentestament.

Als Großeltern – auch die spätere Vermögensweitergabe bedenken

Setzt Du Deinen Enkel als Erben ein, gehört das geerbte Vermögen grundsätzlich zu seinem eigenen Vermögen. Stirbt er später ohne Testament, richtet sich die weitere Verteilung nach seiner gesetzlichen Erbfolge.

Hat Dein Enkel keine eigenen Kinder oder weiteren Abkömmlinge, können seine Eltern erben. Auf diesem Weg kann auch Dein früherer Schwiegersohn oder Deine frühere Schwiegertochter Vermögen erhalten, das ursprünglich von Dir stammt.

Selbst wenn Dein Enkel diesen Elternteil durch Testament enterbt, kann ein Pflichtteilsanspruch verbleiben. Eltern sind allerdings nicht in jedem Fall pflichtteilsberechtigt; eigene Abkömmlinge des Enkels können ihren Anspruch ausschließen.

Möchtest Du die weitere Erbfolge für Dein Vermögen selbst festlegen, kannst Du beispielsweise Vor- und Nacherbschaft prüfen lassen. Eine Testamentsvollstreckung kann ergänzend die Verwaltung regeln. Sie allein schließt jedoch eine spätere Erbschaft der Eltern nicht aus.

Bei Wiederheirat – neue Ansprüche und frühere Bindungen prüfen

Mit einer erneuten Heirat erhält Dein neuer Ehepartner grundsätzlich ein gesetzliches Erbrecht und ein Pflichtteilsrecht. Hast Du Kinder, kann er neben ihnen erben. Zugleich können frühere gemeinschaftliche Testamente oder Erbverträge Deine Gestaltungsmöglichkeiten begrenzen.

Prüfe deshalb, wie Du Deinen neuen Partner und Deine Kinder berücksichtigen möchtest und welche bisherigen Regelungen noch gelten. Einen Überblick bietet Testament und Erben zu Scheidung und Wiederheirat .

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