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Leistungen im Krankenhaus

Bei der Einweisung in ein Krankenhaus ist für die Kostenübernahme wichtig, ob Du gesetzlich versichert, privat versichert oder zusatzversichert bist. Zusätzliche Wahlleistungen kannst Du unabhängig davon vereinbaren, wenn das Krankenhaus sie anbietet.

Welche Ansprüche hast Du als gesetzlich Versicherter?

Wirst Du als gesetzlich Versicherter in ein zugelassenes Krankenhaus aufgenommen, hast Du Anspruch auf die medizinisch notwendige Krankenhausbehandlung. Dazu gehören insbesondere die erforderliche ärztliche Behandlung, Pflege, Arznei-, Heil- und Hilfsmittel sowie Unterkunft und Verpflegung.

Für die Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung gilt das Wirtschaftlichkeitsgebot (§ 12 SGB V): Die Leistungen müssen ausreichend, zweckmäßig und wirtschaftlich sein und dürfen das notwendige Maß nicht überschreiten.

Welche Möglichkeiten hast Du als Privat- oder Zusatzversicherter?

Ob und in welchem Umfang Dein Versicherer zusätzliche Leistungen übernimmt, richtet sich nach Deinem Tarif. Dazu können etwa ein Ein- oder Zweibettzimmer oder eine wahlärztliche Behandlung gehören. Übernimmt weder Dein Versicherer noch ein anderer Kostenträger die Kosten, musst Du sie selbst tragen.

Die Versicherung ersetzt keine gesonderte Vereinbarung mit dem Krankenhaus. Wahlleistungen musst Du vor ihrer Erbringung vereinbaren; das Krankenhaus muss Dich zuvor über Inhalt und Kosten informieren. Das regelt § 17 KHEntgG. Kläre vorab mit Deinem Versicherer, welche Kosten er übernimmt.

Wahlärztliche Behandlung – wer behandelt Dich?

Was umgangssprachlich oft „Chefarztbehandlung“ genannt wird, ist eine wahlärztliche Behandlung. Wer Dich behandelt, richtet sich nach der Vereinbarung mit dem Krankenhaus, nicht allein nach Deinem Versicherungstarif.

Die wesentlichen ärztlichen Leistungen muss grundsätzlich der vereinbarte Wahlarzt persönlich erbringen. Er muss jedoch nicht jeden einzelnen Behandlungsschritt selbst übernehmen. Für eine Vertretung gelten besondere Voraussetzungen. Frage deshalb vorab, wer Dich behandelt und was bei Verhinderung des Wahlarztes gilt. Die Vereinbarung kann außerdem weitere an Deiner Behandlung beteiligte Wahlärzte umfassen.

Mehr zu Wahlleistungen im Krankenhaus

Einen verständlichen Überblick bietet die Verbraucherzentrale: „Wahlleistungen im Krankenhaus: Das müssen Sie darüber wissen“.

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