Pflegekraft oder Haushaltshilfe – rechtlich sicher organisieren
Möchtest Du im Alter zu Hause unterstützt oder gepflegt werden, kannst Du die Hilfe auch selbst organisieren. Dabei solltest Du frühzeitig klären, welche Tätigkeiten übernommen werden sollen und wer Arbeitgeber oder Auftraggeber ist.
Übernimmt ein Dienstleistungsunternehmen die Betreuung oder Pflege, bist Du an dessen Zeit- und Personalplanung gebunden. Dadurch hast Du häufig weniger Einfluss auf Uhrzeiten und auf die Auswahl der Betreuungsperson.
Pflegekraft, Betreuungskraft oder Haushaltshilfe?
Zunächst solltest Du klären, welche Hilfe Du tatsächlich brauchst. Eine Haushalts- oder Betreuungskraft kann zum Beispiel einkaufen, kochen, im Haushalt helfen, Gesellschaft leisten und bei vielen alltäglichen Verrichtungen unterstützen.
Davon zu unterscheiden ist die medizinische Behandlungspflege, zum Beispiel die Versorgung von Wunden, Injektionen oder bestimmte Medikamentengaben. Solche Tätigkeiten gehören – je nach Maßnahme – in entsprechend qualifizierte Hände. Eine Haushalts- oder Betreuungskraft ersetzt deshalb nicht ohne Weiteres eine Pflegefachkraft oder einen Pflegedienst.
Welche rechtlichen Möglichkeiten gibt es?
Wenn Du die Unterstützung selbst organisieren willst, kommen vor allem zwei Modelle in Betracht:
- Du beauftragst eine tatsächlich selbstständig tätige Betreuungs- oder Haushaltshilfe.
- Du wirst privater Arbeitgeber und beschäftigst die Person zum Beispiel in Vollzeit, Teilzeit oder als Minijob.
Informationen und einen Muster-Arbeitsvertrag für einen Minijob im Privathaushalt findest Du bei der Minijob-Zentrale .
Welches Modell gewählt wird, ist rechtlich wichtig. Bei einem Arbeitsverhältnis gelten insbesondere Arbeitsrecht, Mindestlohnrecht und sozialversicherungsrechtliche Pflichten. Außerdem können Arbeitszeitvorschriften zu beachten sein.
Selbstständig – oder nur auf dem Papier?
Besonders sorgfältig solltest Du sein, wenn eine Betreuungskraft als „selbstständig“ auftreten soll. Entscheidend ist nicht allein, was im Vertrag steht oder ob ein Gewerbe angemeldet wurde.
Für die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung kommt es auf das Gesamtbild der Tätigkeit an. Wichtige Anhaltspunkte für eine abhängige Beschäftigung sind insbesondere eine Tätigkeit nach Weisungen und die Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Auftraggebers.
Die gesetzliche Grundregel findest Du in § 7 SGB IV .
Ist die angeblich selbstständige Kraft tatsächlich abhängig beschäftigt, kann eine Scheinselbstständigkeit vorliegen. Das kann insbesondere zu Nachforderungen von Sozialversicherungsbeiträgen führen.
Bei Zweifeln: Status vorher feststellen lassen
Wenn unklar ist, ob tatsächlich eine selbstständige Tätigkeit oder eine abhängige Beschäftigung vorliegt, können Auftraggeber oder Auftragnehmer bei der Deutschen Rentenversicherung Bund ein Statusfeststellungsverfahren beantragen.
Dabei werden die Vereinbarungen und die vorgesehene beziehungsweise tatsächliche Durchführung der Tätigkeit geprüft. Das Verfahren kann auch schon vor Aufnahme der Tätigkeit durchgeführt werden.
Gerade wenn Du eine selbstständige Betreuungskraft beauftragen möchtest, kann eine vorherige Statusfeststellung zusätzliche Rechtssicherheit geben. Wichtig ist, dass die später tatsächlich ausgeübte Tätigkeit den der Prüfung zugrunde gelegten Vereinbarungen entspricht.
Informationen zum Verfahren findest Du bei der Deutschen Rentenversicherung .
Minijob und Arbeit auf Abruf sind nicht dasselbe
Ein Minijob beschreibt eine Form der Beschäftigung. Arbeit auf Abruf betrifft dagegen die Frage, wann und in welchem Umfang die vereinbarte Arbeitszeit geleistet wird. Sie kann deshalb auch bei einem Minijob oder einer anderen Teilzeitbeschäftigung vereinbart werden.
Bei Arbeit auf Abruf solltest Du die Arbeitszeit im Vertrag besonders genau festlegen. Fehlt eine Vereinbarung zur wöchentlichen Arbeitszeit, gelten gesetzlich 20 Stunden pro Woche als vereinbart. Ist die tägliche Arbeitszeit nicht festgelegt, muss der Arbeitnehmer grundsätzlich für mindestens drei aufeinanderfolgende Stunden eingesetzt werden.
Weitere Einzelheiten findest Du in § 12 Teilzeit- und Befristungsgesetz .
„24-Stunden-Betreuung“ – eine Person kann nicht ständig arbeiten
Die Bezeichnung „24-Stunden-Betreuung“ kann einen falschen Eindruck vermitteln. Dass eine Betreuungskraft im Haushalt wohnt, bedeutet nicht, dass sie Tag und Nacht ohne Unterbrechung arbeiten muss.
Soweit das Arbeitszeitgesetz anwendbar ist, beträgt die werktägliche Arbeitszeit grundsätzlich höchstens acht Stunden. Sie kann unter den gesetzlichen Voraussetzungen auf bis zu zehn Stunden verlängert werden. Außerdem sind Ruhezeiten einzuhalten.
Die gesetzlichen Grundregeln findest Du in § 3 ArbZG und § 5 ArbZG .
Allerdings enthält § 18 ArbZG eine Ausnahme für bestimmte Arbeitnehmer, die mit der betreuten Person in häuslicher Gemeinschaft leben und sie eigenverantwortlich pflegen oder betreuen. Ob diese Ausnahme greift, hängt von der konkreten Gestaltung ab.
Eine durchgehende Versorgung sollte deshalb nicht einfach als ständige Arbeitsbereitschaft einer einzigen Person geplant werden. Die Verbraucherzentrale weist bei sogenannten 24-Stunden-Betreuungsmodellen ausdrücklich auf die Grenzen einer Versorgung durch nur eine Kraft hin.
Mindestlohn gilt auch für entsandte Arbeitnehmer
Auch nach Deutschland entsandte ausländische Betreuungskräfte, die Arbeitnehmer sind, haben grundsätzlich Anspruch auf den deutschen gesetzlichen Mindestlohn für ihre geleisteten Arbeitsstunden.
Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden, dass dabei auch Bereitschaftsdienst vergütungspflichtige Arbeitszeit sein kann.
Seriöse Informationen und klare Verträge
Die Verbraucherzentrale erklärt verständlich, welche Modelle bei der Beschäftigung ausländischer Haushalts- und Betreuungskräfte rechtlich möglich sind und worauf Du achten solltest.
Unabhängig vom gewählten Modell solltest Du möglichst genau festhalten, welche Aufgaben übernommen werden sollen, wann die Betreuung stattfindet und wie Vertretung, Urlaub und Ausfall geregelt sind.
Beauftragst Du einen ambulanten Pflegedienst, sollte im Pflegevertrag genau beschrieben sein, welche Leistungen erbracht werden und welche Kosten entstehen. Hinweise dazu gibt die Verbraucherzentrale zum Pflegevertrag .