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Großeltern und Enkel: Sind sie füreinander unterhaltspflichtig?

Großeltern und Enkel können gesetzlich zum Unterhalt füreinander verpflichtet sein. In der Praxis kommt das allerdings nur selten zum Tragen. Wichtig ist außerdem die Frage, ob ein Sozialamt auf Großeltern oder Enkel zurückgreifen kann.

Nach § 1601 BGB sind Verwandte in gerader Linie verpflichtet, einander Unterhalt zu gewähren. Dazu gehören auch Großeltern und Enkel.

Ein Unterhaltsanspruch setzt allerdings voraus, dass die unterhaltsberechtigte Person bedürftig und die in Anspruch genommene Person leistungsfähig ist.

Wann müssen Großeltern für ihre Enkel zahlen?

Großeltern haften nicht automatisch für den Unterhalt ihrer Enkel. Die Eltern des Kindes sind als nähere Verwandte grundsätzlich vorrangig. Das ergibt sich aus § 1606 BGB .

Eine Unterhaltspflicht der Großeltern kann insbesondere dann in Betracht kommen, wenn ein vorrangig unterhaltspflichtiger Elternteil nicht leistungsfähig ist. Unter bestimmten Voraussetzungen kann eine Ersatzhaftung auch eintreten, wenn die Rechtsverfolgung gegen den eigentlich Verpflichteten im Inland ausgeschlossen oder erheblich erschwert ist.

Näheres zur Ersatzhaftung regelt § 1607 BGB .

Auch dann müssen die Großeltern aber nur Unterhalt leisten, soweit sie selbst leistungsfähig sind.

Kann das Sozialamt auf Großeltern zurückgreifen?

Hier ist die Rechtslage für Großeltern besonders wichtig: Erhält ein Enkel Sozialhilfe nach dem SGB XII, geht ein möglicher Unterhaltsanspruch gegen die Großeltern grundsätzlich nicht auf den Sozialhilfeträger über.

Großeltern und Enkel sind Verwandte zweiten Grades. Für Unterhaltsansprüche gegen Verwandte vom zweiten Grad an schließt § 94 Abs. 1 SGB XII den Übergang auf den Sozialhilfeträger aus.

Wichtig: Das bedeutet nicht, dass die zivilrechtliche Unterhaltspflicht zwischen Großeltern und Enkeln vollständig entfällt. Es bedeutet vielmehr, dass das Sozialamt einen solchen Unterhaltsanspruch grundsätzlich nicht auf sich überleiten und gegen die Großeltern geltend machen kann.

Wann müssen Enkel für ihre Großeltern zahlen?

Auch Enkel können ihren Großeltern gegenüber grundsätzlich unterhaltspflichtig sein, weil sie mit ihnen in gerader Linie verwandt sind.

Voraussetzung ist zunächst, dass die Großeltern ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht aus eigenen Einkünften und ihrem einzusetzenden Vermögen bestreiten können.

Außerdem sind die Kinder der Großeltern – also regelmäßig die Eltern der Enkel – als nähere Abkömmlinge vorrangig unterhaltspflichtig. Erst wenn diese nicht oder nicht ausreichend haften, kann ein Unterhaltsanspruch gegen Enkel praktisch Bedeutung bekommen. Die Rangfolge ergibt sich aus § 1606 BGB.

Auch ein Enkel muss nur Unterhalt leisten, soweit er selbst leistungsfähig ist.

Kann das Sozialamt wegen der Großeltern auf Enkel zurückgreifen?

Nein. Auch hier greift die besondere Regelung des § 94 Abs. 1 SGB XII .

Weil Enkel und Großeltern Verwandte zweiten Grades sind, geht ein Unterhaltsanspruch der Großeltern gegen ihre Enkel grundsätzlich nicht auf den Sozialhilfeträger über. Das Sozialamt kann deshalb einen solchen Anspruch nicht aufgrund dieser Vorschrift gegen den Enkel geltend machen.

Kurz zusammengefasst

Großeltern und Enkel sind einander zwar grundsätzlich zum Unterhalt verpflichtet. Praktisch stehen aber jeweils nähere Verwandte vorher in der Verantwortung:

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