Schwerbehindertenausweis – wann hilft er im Alltag?
Ein Schwerbehindertenausweis kann helfen, behinderungsbedingte Nachteile im Alltag auszugleichen. Wann ein Antrag sinnvoll ist, welche Voraussetzungen gelten und welche Merkzeichen wichtig sein können, erfährst Du hier.
Wenn der Alltag mühsam wird
So mancher Ruheständler bemerkt mit zunehmendem Alter, dass alltägliche Wege und Verrichtungen schwieriger werden:
- Der Weg vom Parkplatz bis zum Geschäft wird immer beschwerlicher.
- Längeres Stehen wird zur Belastung.
- Beim Ein-, Aus- und Umsteigen in Bus und Bahn bist Du auf Hilfe angewiesen.
- Weite Wege in Bahnhöfen oder Flughäfen kannst Du allein kaum noch bewältigen.
- Wegen einer Seh- oder Hörbeeinträchtigung benötigst Du besondere Unterstützung.
- In Deiner Wohnung werden Anpassungen notwendig, um selbstständig wohnen zu können.
Solange es im wahrsten Sinne des Wortes „noch geht“, nimmst Du solche Beschwerden vielleicht als Alterserscheinungen hin. Dauerhafte gesundheitliche Einschränkungen können jedoch eine Behinderung im rechtlichen Sinne darstellen.
Nach § 2 SGB IX muss die Beeinträchtigung voraussichtlich länger als sechs Monate bestehen und die gleichberechtigte Teilhabe erschweren können. Außerdem muss der Körper- oder Gesundheitszustand vom für das Lebensalter typischen Zustand abweichen. Normale altersübliche Veränderungen allein führen deshalb nicht automatisch zu einer Behinderung im Sinne des Gesetzes.
Welche Vorteile kann ein Schwerbehindertenausweis bringen?
Ein Schwerbehindertenausweis beseitigt gesundheitliche Einschränkungen nicht. Er dient aber als amtlicher Nachweis und kann den Zugang zu gesetzlichen oder freiwilligen Nachteilsausgleichen eröffnen.
Je nach Grad der Behinderung, Merkzeichen und weiteren Voraussetzungen kommen beispielsweise in Betracht:
- Parkerleichterungen oder ein besonderer Parkausweis,
- Vergünstigungen oder unentgeltliche Beförderung im öffentlichen Personenverkehr,
- unentgeltliche Mitnahme einer notwendigen Begleitperson,
- steuerliche Nachteilsausgleiche,
- freiwillige Ermäßigungen bei kulturellen oder anderen Angeboten.
Welche Rechte tatsächlich bestehen, hängt nicht allein vom Schwerbehindertenausweis ab. Häufig kommt es auf einen bestimmten GdB, ein Merkzeichen oder weitere Voraussetzungen an.
Was sind Merkzeichen?
Merkzeichen sind Buchstaben oder Buchstabenkombinationen im Schwerbehindertenausweis. Sie weisen auf bestimmte gesundheitliche Voraussetzungen hin und sind für zahlreiche Nachteilsausgleiche entscheidend.
Für Mobilität und Unterwegssein sind besonders wichtig:
- G – erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr: Das Merkzeichen kann unter weiteren Voraussetzungen für Vergünstigungen im öffentlichen Personenverkehr wichtig sein.
- aG – außergewöhnliche Gehbehinderung: Das Merkzeichen ist insbesondere für besondere Parkerleichterungen wichtig. Allein mit dem Schwerbehindertenausweis darfst Du jedoch noch nicht auf einem entsprechend gekennzeichneten Behindertenparkplatz parken. Dafür ist zusätzlich der besondere blaue Parkausweis erforderlich.
- B – Berechtigung zur Mitnahme einer Begleitperson: Das Merkzeichen weist nach, dass Du bei der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel infolge Deiner Behinderung regelmäßig auf fremde Hilfe angewiesen bist. Die Begleitperson kann unter den gesetzlichen Voraussetzungen unentgeltlich befördert werden.
Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Merkzeichen findest Du unter anderem in § 3 Schwerbehindertenausweisverordnung und in der Versorgungsmedizin-Verordnung .
Freifahrt im öffentlichen Personenverkehr
Die unentgeltliche Beförderung hängt nicht allein vom Besitz eines Schwerbehindertenausweises ab. Erforderlich sind die gesetzlichen Voraussetzungen, ein entsprechend gekennzeichneter Ausweis und grundsätzlich auch ein Beiblatt mit gültiger Wertmarke.
Einzelheiten regelt § 228 SGB IX .
Wann ist eine Antragstellung sinnvoll?
Ein Antrag kann insbesondere sinnvoll sein, wenn Du
- dauerhaft erheblich in Deiner Mobilität eingeschränkt bist,
- regelmäßig auf Hilfsmittel angewiesen bist,
- eine Begleitperson benötigst,
- erhebliche Seh- oder Hörbeeinträchtigungen hast,
- öffentliche Verkehrsmittel nur eingeschränkt nutzen kannst,
- bereits einen Pflegegrad hast – wobei ein Pflegegrad nicht automatisch zu einem bestimmten GdB oder zu einer Schwerbehinderung führt,
- andere gesundheitliche Beeinträchtigungen hast, die voraussichtlich länger als sechs Monate bestehen und Deine Teilhabe am gesellschaftlichen Leben erschweren.
Die Feststellung eines Grades der Behinderung erfolgt auf Antrag. Die gesetzliche Grundlage findest Du in § 152 SGB IX .
Ein Schwerbehindertenausweis kann ausgestellt werden, wenn ein Grad der Behinderung von mindestens 50 festgestellt ist und die weiteren gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen.
Wo stellst Du den Antrag?
Zuständig ist die nach dem Recht Deines Bundeslandes bestimmte Behörde. Sie kann beispielsweise Versorgungsamt, Sozialamt, Landesamt oder eine andere kommunale oder staatliche Behörde heißen.
Die Antragstellung ist in vielen Bundesländern auch online möglich. Im Antrag solltest Du Deine gesundheitlichen Beeinträchtigungen und vor allem deren Auswirkungen auf Deinen Alltag möglichst vollständig darstellen.
Hilfreich sind aktuelle ärztliche Unterlagen sowie vollständige Angaben zu den behandelnden Ärztinnen und Ärzten.
Was kannst Du tun, wenn der Bescheid nicht überzeugt?
Wird keine Schwerbehinderung anerkannt, ein aus Deiner Sicht zu niedriger GdB festgestellt oder ein beantragtes Merkzeichen abgelehnt, solltest Du zunächst den Bescheid und seine Begründung genau prüfen.
Gegen den Bescheid ist grundsätzlich Widerspruch möglich. Die Rechtsbehelfsbelehrung nennt Dir, wo und innerhalb welcher Frist der Rechtsbehelf einzulegen ist.
Weiterführende Informationen und Hilfe
Das Bundesportal zum Schwerbehindertenausweis erläutert die Voraussetzungen und führt Dich zur zuständigen Stelle für Deinen Wohnort.
Der Sozialverband VdK Deutschland informiert ausführlich über GdB, Merkzeichen und Nachteilsausgleiche.