Angehörige und Vertretungsrecht
Ehepartner, Kinder, Eltern oder Enkel dürfen nicht automatisch für Dich entscheiden.
„Ich bin doch Angehöriger“ – reicht das nicht?
Viele Menschen glauben: Wenn ich durch Unfall, Krankheit oder Alter nicht mehr selbst entscheiden kann, dürfen meine engsten Angehörigen für mich handeln.
Das ist verständlich. Rechtlich ist es aber häufig falsch. Die bloße Angehörigeneigenschaft begründet kein allgemeines Vertretungsrecht.
Auch Ehepartner, Kinder, Eltern oder Enkel dürfen deshalb nicht automatisch Verträge unterschreiben, Bankgeschäfte erledigen, einen Pflegeheimvertrag abschließen oder medizinische Entscheidungen treffen.
Familiäre Nähe gibt keine Vollmacht
Angehörige dürfen Dich natürlich unterstützen. Sie können Dich begleiten, Unterlagen ordnen und Arzt-, Pflege- oder Behördentermine vorbereiten.
Rechtsverbindlich für Dich handeln dürfen sie aber nur, wenn dafür eine rechtliche Grundlage besteht. Diese kann sich zum Beispiel aus einer Vorsorgevollmacht, einer Bankvollmacht, einer gerichtlichen Betreuung oder ausnahmsweise aus dem gesetzlichen Ehegattennotvertretungsrecht ergeben.
Familiäre Nähe begründet kein Recht auf gesundheitliche Auskünfte
Das gilt auch für Auskünfte im Krankenhaus oder in der Arztpraxis. Ärztinnen, Ärzte und Pflegepersonal unterliegen der Schweigepflicht. Sie dürfen medizinische Informationen grundsätzlich nicht einfach an andere Personen weitergeben.
Dazu gehören grundsätzlich auch Angehörige, wenn keine Einwilligung, Vollmacht oder gesetzliche Vertretungsbefugnis vorliegt.
In der Praxis kann das belastend sein: Angehörige wollen helfen, bekommen aber keine Auskunft oder dürfen notwendige Angelegenheiten nicht rechtsverbindlich regeln.
Notvertretungsrecht – nur in bestimmten Gesundheitsangelegenheiten
Seit 2023 gibt es für Ehegatten ein gesetzliches Notvertretungsrecht. Es greift, wenn ein Ehegatte wegen Bewusstlosigkeit oder Krankheit seine Angelegenheiten der Gesundheitssorge rechtlich nicht selbst besorgen kann.
Das Vertretungsrecht umfasst unter den gesetzlichen Voraussetzungen insbesondere Entscheidungen über Untersuchungen, Heilbehandlungen und ärztliche Eingriffe sowie bestimmte Behandlungs-, Krankenhaus-, Rehabilitations- und Pflegeverträge.
Es ist aber keine allgemeine Vollmacht. Allgemeine Bankgeschäfte, Vermögensverwaltung, Wohnungsangelegenheiten oder sonstige gewöhnliche Vertragsangelegenheiten werden dadurch nicht erfasst.
Das Notvertretungsrecht ist außerdem zeitlich begrenzt: Es gilt höchstens sechs Monate.
Die gesetzliche Regelung findest Du in § 1358 BGB .
Weitere Einzelheiten zum Ehegattennotvertretungsrecht erklärt die Verbraucherzentrale .
Kinder, Eltern und Enkel brauchen eine Vollmacht
Erwachsene Kinder dürfen nicht automatisch für Vater oder Mutter entscheiden. Sie können zum Beispiel ohne entsprechende Vollmacht keinen Pflegeheimvertrag für ihre Eltern abschließen.
Eltern dürfen für ihr volljähriges Kind ebenfalls nicht mehr allein deshalb handeln, weil sie dessen Eltern sind.
Auch Enkel, Geschwister oder Lebensgefährten brauchen eine rechtliche Grundlage, wenn sie Dich rechtsverbindlich vertreten sollen. Häufig ist dafür eine Vorsorgevollmacht das geeignete Instrument.
Vorsorgevollmacht – selbst bestimmen, wer handeln darf
Mit einer Vorsorgevollmacht bestimmst Du selbst, wer Dich im Ernstfall vertreten darf.
Du kannst darin festlegen, welche Bereiche die Vollmacht umfasst, zum Beispiel Gesundheit und Pflege, Heimverträge, Behörden und Sozialleistungen, Bankangelegenheiten, Wohnung, Post oder Telekommunikation.
Eine wirksame Vorsorgevollmacht kannst Du erteilen, solange Du geschäftsfähig bist. Deshalb solltest Du mit der Vorsorge nicht warten, bis Du Deine Angelegenheiten nicht mehr selbst regeln kannst.
Alles Wichtige dazu findest Du im Beitrag Vorsorgevollmacht .
Was passiert ohne Vollmacht?
Ist keine ausreichende Vorsorgevollmacht vorhanden und kannst Du Deine Angelegenheiten nicht mehr selbst regeln, kann eine rechtliche Betreuung erforderlich werden.
Dann entscheidet das Betreuungsgericht, ob und für welche Aufgaben ein Betreuer bestellt wird. Das kann ein Angehöriger sein, muss es aber nicht.
Eine wirksame Vorsorgevollmacht kann eine gerichtliche Betreuung vermeiden, soweit Deine Angelegenheiten durch die bevollmächtigte Person ebenso gut geregelt werden können.
Kurz zusammengefasst
Angehörige sind wichtig. Aber allein die Verwandtschaft gibt ihnen grundsätzlich noch keine Vertretungsmacht.
Auch für Ehegatten besteht nur ein gesetzlich begrenztes Notvertretungsrecht in bestimmten Gesundheitsangelegenheiten. Kinder, Eltern, Enkel oder unverheiratete Lebensgefährten erhalten dadurch kein allgemeines Vertretungsrecht.
Wenn Du möchtest, dass eine bestimmte Person später rechtsverbindlich für Dich handeln kann, solltest Du rechtzeitig eine passende Vollmacht erteilen.
Merke: Nicht die Verwandtschaft entscheidet – entscheidend ist die Vertretungsbefugnis.