Unterhaltspflichten in der Familie – ein Überblick
Unterhaltspflichten können innerhalb der Familie in beide Richtungen bestehen. Ob tatsächlich gezahlt werden muss, hängt aber insbesondere von Bedürftigkeit, Leistungsfähigkeit und der gesetzlichen Rangfolge ab.
Nach § 1601 BGB sind Verwandte in gerader Linie verpflichtet, einander Unterhalt zu gewähren. Dazu gehören Eltern, Kinder, Großeltern und Enkel.
Unterhalt erhält allerdings nur, wer bedürftig ist. Zahlen muss außerdem nur, wer selbst leistungsfähig ist. Die Grundregeln findest Du in § 1602 BGB und § 1603 BGB .
Wie ist die Reihenfolge der Unterhaltspflichten?
Sind mehrere Verwandte grundsätzlich unterhaltspflichtig, bestimmt das Gesetz eine Rangfolge.
- Für Kinder sind grundsätzlich zunächst die Eltern verantwortlich. Großeltern kommen erst nachrangig in Betracht.
- Benötigen Eltern Unterhalt, sind ihre Kinder als nähere Abkömmlinge grundsätzlich vor den Enkeln heranzuziehen.
- Mehrere gleich nahe Verwandte haften nicht automatisch zu gleichen Teilen, sondern grundsätzlich entsprechend ihren Erwerbs- und Vermögensverhältnissen.
Die Rangregeln zwischen Verwandten findest Du in § 1606 BGB .
Ist die unterhaltsbedürftige Person verheiratet oder lebt sie in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft, ist außerdem zu beachten: Der Ehegatte oder Lebenspartner haftet grundsätzlich vor den Verwandten. Das regelt § 1608 BGB .
Welche Rolle spielt das Sozialamt?
Reichen eigene Einkünfte und einzusetzendes Vermögen beispielsweise für notwendige Pflegekosten nicht aus, können unter den gesetzlichen Voraussetzungen Leistungen der Sozialhilfe in Betracht kommen.
Besteht daneben ein zivilrechtlicher Unterhaltsanspruch, kann dieser grundsätzlich auf den Sozialhilfeträger übergehen. Dafür gelten jedoch wichtige Einschränkungen.
Bei Unterhaltsansprüchen gegenüber Kindern oder Eltern gilt nach § 94 SGB XII eine Jahreseinkommensgrenze von 100.000 Euro. Liegt das jährliche Gesamteinkommen des unterhaltspflichtigen Kindes oder Elternteils nicht darüber, wird der Unterhaltsanspruch für den sozialhilferechtlichen Rückgriff grundsätzlich nicht berücksichtigt.
Wichtig: Die 100.000-Euro-Grenze bedeutet nicht, dass eine zivilrechtliche Unterhaltspflicht erst oberhalb dieses Einkommens entsteht. Sie betrifft den Rückgriff des Sozialhilfeträgers nach dem SGB XII.
Bei Großeltern und Enkeln ist der Rückgriff noch weiter eingeschränkt: Weil sie miteinander im zweiten Grad verwandt sind, geht ein Unterhaltsanspruch nach § 94 Abs. 1 SGB XII grundsätzlich nicht auf den Sozialhilfeträger über.
Weitere Informationen zum Elternunterhalt findest Du beim Bundesministerium der Justiz .
Die wichtigsten Konstellationen im Überblick
➡️
Unterhalt zwischen Eltern und erwachsenen Kindern
Wann Eltern für erwachsene Kinder zahlen müssen – und wann Kinder
für ihre Eltern einstehen können.
➡️
Unterhalt zwischen Großeltern und Enkeln
Wann Großeltern oder Enkel überhaupt zum Unterhalt herangezogen werden können
und warum der Sozialamts-Rückgriff hier besonders eingeschränkt ist.